Innerhalb von sieben Jahren zweimal. So oft kommt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Feuerstättenschau ins Gebäude. Zwischen beiden Terminen müssen mindestens drei Jahre liegen, spätestens nach fünf soll der nächste folgen.
Die Feuerstättenschau ist keine Kehrung und keine Messung. Sie ist eine gesetzlich vorgeschriebene Begutachtung aller Feuerungsanlagen im Haus, und aus ihrem Ergebnis entsteht der sogenannte Feuerstättenbescheid.
Wie oft die Feuerstättenschau erfolgen muss
Die Frist steht in § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, abgekürzt SchfHwG. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wird für sieben Jahre bestellt und muss jedes Gebäude mit Feuerungsanlagen in dieser Zeit zweimal überprüfen.
| Regel | Vorgabe |
|---|---|
| Häufigkeit | zweimal je Bestellungszeit |
| Frühestens nach | 3 Jahren |
| Spätestens nach | 5 Jahren (Soll-Vorgabe) |
| Rechtsgrundlage | § 14 SchfHwG |
Der Abstand darf also nicht beliebig kurz sein. Eine zweite Feuerstättenschau ein Jahr nach der ersten wäre unzulässig. Die Frist gilt bundesweit einheitlich.
Ein Fall aus der Praxis: Wechselt der Bezirk den Bevollmächtigten oder ergeben sich wesentliche Änderungen an der Anlage, kann ein Termin außer der Reihe nötig werden. Eine neue Heizung löst ebenfalls eine Kontrolle aus, dann allerdings als Abnahme und nicht als Feuerstättenschau.
Was geprüft wird
Das Gesetz nennt als Zweck die Betriebs- und Brandsicherheit. Der Schornsteinfeger sieht sich dafür jede Feuerstätte im Gebäude an, dazu die Abgaswege und, falls vorhanden, Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen.
Konkret nimmt er in den Blick:
- Heizkessel, Kamine, Kachelöfen und jede weitere Feuerstätte
- Abgasanlage, Schornstein, Lüftungsanlage auf Dichtheit und Zustand
- Aufstellraum, Verbrennungsluft, Brennstoffversorgung
- Brennbare Vorlagen vor Feuerungsöffnungen und die Abstände zu brennbaren Bauteilen
- Zugänglichkeit von Reinigungsöffnungen
Er erfasst zusätzlich, welche Feuerstätte vorhanden ist, welchen Brennstoff sie nutzt und wie alt sie ist. Diese Daten gehen in das amtliche Kehrbuch ein, das der Bevollmächtigte für seinen Bezirk führt.
Werden Mängel festgestellt, teilt er sie dem Eigentümer schriftlich mit. Bei Sicherheitsmängeln geht die Meldung zusätzlich an die Behörde, die dann über Maßnahmen entscheidet, im Extremfall über die Stilllegung.

Feuerstättenbescheid und Feuerstättenschau
Beide Begriffe werden ständig verwechselt. Sie gehören zusammen, meinen aber Verschiedenes:
- Die Feuerstättenschau ist der Ortstermin. Der Schornsteinfeger prüft, was im Gebäude steht.
- Der Feuerstättenbescheid ist das Papier danach. Er listet für jede Feuerstätte auf, welche Tätigkeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind, also Kehrungen, Überprüfungen und Messungen.
Der Feuerstättenbescheid ist ein Verwaltungsakt. Gegen ihn kann der Eigentümer Widerspruch einlegen, und er gilt bis zur nächsten Begutachtung. Erst mit der Ausstellung des Feuerstättenbescheids weiß der Hausbesitzer verbindlich, wie oft gekehrt und überprüft werden muss.
Zur freien Wahl: Die dort genannten Tätigkeiten darf jeder zugelassene Schornsteinfeger durchführen, nicht nur der Bevollmächtigte. Die Schau selbst gehört zu den hoheitlichen Aufgaben und bleibt beim Bezirksschornsteinfeger.
Wer die Arbeiten von einem anderen Betrieb erledigen lässt, muss die Bescheinigung darüber fristgerecht einreichen.
Was die Feuerstättenschau kostet
Abgerechnet wird nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), genauer nach den Gebührenordnungen der Länder, die auf ihr aufbauen. Grundlage sind Arbeitswerte: Jede Tätigkeit ist mit einer festen Zahl von Arbeitswerten hinterlegt, die Anlage zur Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) führt sie in einer eigenen Spalte auf.
| Position | Größenordnung |
|---|---|
| Ein Arbeitswert | rund 1,40 Euro |
| Feuerstättenschau, Einfamilienhaus | etwa 30 bis 60 Euro |
| Feuerstättenbescheid | etwa 15 bis 20 Euro |
| Anfahrt je Gebäude | wenige Euro, einmal je Termin |
Die Kosten hängen davon ab, wie viele Feuerungsanlagen im Haus stehen. Jede weitere Feuerstätte erhöht die Zahl der Arbeitswerte in der entsprechenden Spalte. Bei mehreren Wohneinheiten fallen die Kosten entsprechend höher aus.
Zum Beispiel: In einem Einfamilienhaus mit Gastherme und einem Kaminofen stehen zwei Positionen in der Spalte, die Kosten liegen dann eher am oberen Rand. Die Kosten für den Feuerstättenbescheid stehen nach der Feuerstättenschau als eigener Betrag auf derselben Rechnung.
Wer zahlt? Rechnungsempfänger ist der Eigentümer. Vermieter dürfen die Kosten in der Regel als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, sofern der Mietvertrag das vorsieht. Für Mieter erscheinen sie damit in der Nebenkostenabrechnung. Selbstnutzer können die Arbeiten teilweise als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen.

Kehrung, Überprüfung, Messung
Neben der Schau gibt es die laufenden Tätigkeiten, die im Bescheid stehen:
- Kehrung. Der Schornstein wird gereinigt. Wie oft, hängt vom Brennstoff ab, bei Festbrennstoffen deutlich häufiger als bei Gas. Kamine und Kachelöfen liegen hier vorn.
- Überprüfung. Sichtkontrolle der Anlage und der Abgaswege, meist jährlich oder alle zwei Jahre.
- Messung. Abgasmessung nach Bundes-Immissionsschutzrecht, vorgeschrieben für bestimmte Öl- und Gasheizungen.
Die Schau ist davon die seltenste und zugleich die einzige, die den Rahmen für alles Weitere setzt. Sie ist eine Pflichtkontrolle, kein Serviceangebot, und sie stellt sicher, dass die Anlage im Haus sicher betrieben wird.
Was passiert bei Verweigerung?
Zutritt muss gewährt werden. Wer den angekündigten Termin nicht wahrnimmt, bekommt üblicherweise einen zweiten Vorschlag.
Bleibt auch der erfolglos, meldet der Bezirksschornsteinfeger das der Behörde. Die setzt eine Frist, kann Zwangsgeld verhängen und im Ernstfall die Duldung anordnen. Die Zusatzkosten trägt der Hausbesitzer.
Der einfachere Weg ist ein Anruf: Passt der Vorschlag nicht, lässt er sich fast immer verschieben. Darüber hinaus lohnt es sich, die eigene Anlage im Blick zu behalten. Eine regelmäßige Wartung durch den Heizungsbauer verhindert genau die Mängel, die bei der Begutachtung auffallen.
Häufige Fragen
Wie oft muss eine Feuerstättenschau durchgeführt werden?
Zweimal je Bestellungszeit des Bevollmächtigten, also innerhalb von sieben Jahren, frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach der letzten.
Wer darf sie durchführen?
Nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Sie zählt zu den hoheitlichen Aufgaben und ist nicht frei vergebbar.
Was kostet die Feuerstättenschau?
Je nach Zahl der Feuerstätten meist 30 bis 60 Euro, dazu rund 15 bis 20 Euro für den Bescheid.
Was ist der Unterschied zur Kehrung?
Die Kehrung reinigt den Schornstein. Die Schau begutachtet die Sicherheit der gesamten Anlage und legt fest, welche Tätigkeiten künftig anfallen.
Was steht im Feuerstättenbescheid?
Für jede Feuerstätte die durchzuführenden Arbeiten und deren Zeiträume. Er gilt bis zur nächsten Begutachtung.
Können Mieter zur Kasse gebeten werden?
Ja, über die Betriebskostenabrechnung, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Rechnungsempfänger bleibt der Eigentümer.
Welche Pflichten hat man im Haus sonst?
Viele, von der Verkehrssicherung bis zu Ruhezeiten. Wann etwa der Rasenmäher laufen darf, steht im Beitrag dazu, wie lange man Rasen mähen darf.
*Zuletzt aktualisiert: September 2026.*

